Grundlegende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
für die Annahme als Kind
Gesetz über die Annahme
als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften
(Adoptionsgesetz)
AdG
Art. 1 bis 11 (Änderung anderer
Vorschriften)
Art. 12 (Übergangs- und
Schlußvorschriften
§ 1
(1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften an Kindes Statt
Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes volljährig,
so werden auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Annahme Volljähriger angewandt, soweit sich nicht aus den
Absätzen 2 bis 6 ein anderes ergibt.
(2) Auf einen Abkömmling des Kindes, auf den sich die Wirkungen der
Annahme an Kindes Statt nicht erstreckt haben, werden die Wirkungen der
Annahme nicht ausgedehnt.
(3) Hat das von einer Frau angenommene Kind den Namen erhalten, den die
Frau vor der Verheiratung geführt hat, so führt es diesen Namen weiter.
(4) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden
Vorschriften maßgebend.
(5) Ist in dem Annahmevertrag das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden
gegenüber ausgeschlossen worden, so bleibt dieser Ausschluß unberührt;
in diesem Fall hat auch der Annehmende kein Erbrecht.
(6) 1§ 1761 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses
Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. 2Die in § 1762 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes bezeichneten
Fristen beginnen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2
(1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften an Kindes Statt
Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
minderjährig, so werden auf das Annahmeverhältnis bis zum 31. Dezember
1977 die bisher geltenden Vorschriften über die Annahme an Kindes Statt
angewandt.
(2) 1Nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist werden auf das
Annahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme
Minderjähriger angewandt; § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; die in §
1762 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes
bezeichneten Fristen beginnen frühestens mit dem Tag, an dem auf das
Annahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind. 2Das
gilt nicht, wenn ein Annehmender, das Kind, ein leiblicher Elternteil
eines ehelichen Kindes oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes
erklärt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme
Minderjähriger nicht angewandt werden sollen. 3Wurde die Einwilligung
eines Elternteils zur Annahme an Kindes Statt durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt, so ist dieser Elternteil nicht
berechtigt, die Erklärung abzugeben.
(3) 1Die Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur bis zum Ablauf der in
Absatz 1 bestimmten Frist gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg in
Berlin-Schöneberg abgegeben werden. 2Die Erklärung bedarf der
notariellen Beurkundung; sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie
dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zugeht; sie kann bis zum
Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist schriftlich gegenüber dem
Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg widerrufen werden. 3Der
Widerruf muß öffentlich beglaubigt werden. 4§ 1762 Abs. 1 Satz 2 bis 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
(4) 1Eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 ist den Personen
bekanntzugeben, die zur Abgabe einer solchen Erklärung ebenfalls
berechtigt sind. 2Ist der Angenommene minderjährig, so ist diese
Erklärung nicht ihm, sondern dem zuständigen Jugendamt bekanntzugeben.
3Eine solche Mitteilung soll unterbleiben, wenn zu besorgen ist, daß
durch sie ein nicht offenkundiges Annahmeverhältnis aufgedeckt wird.
§ 3
(1) Wird eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 abgegeben, so werden auf
das Annahmeverhältnis nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger angewandt.
(2) 1Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 5 und des § 2 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 3 werden entsprechend angewandt. 2§ 1761 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist anzuwenden. 3Solange der an Kindes Statt Angenommene
minderjährig ist, kann das Annahmeverhältnis auch nach § 1763 Abs. 1, 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes aufgehoben
werden.
§ 4
(1) 1Das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Deutschen nach
den deutschen Gesetzen wirksam angenommene und im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes noch minderjährige Kind erwirbt durch die
schriftliche Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen,
die Staatsangehörigkeit, wenn auf das Annahmeverhältnis gemäß § 2 Abs. 2
Satz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger
Anwendung finden. 2Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf
diejenigen Abkömmlinge des Kindes, auf die sich auch die Wirkungen der
Annahme an Kindes Statt erstreckt haben.
(2) Das Erklärungsrecht besteht nicht, wenn das Kind nach der Annahme an
Kindes Statt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder
ausgeschlagen hat.
(3) 1Das Erklärungsrecht kann nur bis zum 31. Dezember 1979 ausgeübt
werden. 2Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wird wirksam, wenn die
Erklärung
1.vor dem 1. Januar 1978 abgegeben wird, am 1. Januar 1978;
2.ab 1. Januar 1978 abgegeben wird, mit der Entgegennahme der Erklärung
durch die Einbürgerungsbehörde.
(4) Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 7 bis
9 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3714) gelten entsprechend.
(5) Die Staatsangehörigkeit erwirbt nach den Absätzen 1 bis 4 auch das
Kind, wenn ein Annehmender im Zeitpunkt der Annahme an Kindes Statt
Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116
Abs. 1 des Grundgesetzes war.
§ 5
1Hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Annehmende oder
das Kind den Antrag auf Bestätigung eines Vertrages über die Annahme
oder auf Bestätigung eines Vertrages über die Aufhebung der Annahme an
Kindes Statt bei dem zuständigen Gericht eingereicht oder bei oder nach
der notariellen Beurkundung des Vertrages den Notar mit der Einreichung
betraut, so kann die Bestätigung nach den bisher geltenden Vorschriften
erfolgen. 2§ 15 Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes ist in diesem
Fall in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
§ 6
(1) 1Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Elternteil die
Einwilligung zur Annahme eines Kindes an Kindes Statt erteilt, so behält
diese Einwilligung ihre Wirksamkeit zu einer Annahme als Kind nach den
Vorschriften dieses Gesetzes. 2Dies gilt entsprechend, wenn das
Vormundschaftsgericht die Einwilligung eines Elternteils zur Annahme des
Kindes an Kindes Statt ersetzt hat.
(2) 1Hat der Elternteil bei der Einwilligung nicht ausdrücklich
zugestimmt, daß die Annahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit
den sich daraus ergebenden Wirkungen erfolgen kann, so kann er bis zum
31. Dezember 1977 erklären, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über
die Annahme Minderjähriger nicht angewandt werden sollen. 2§ 2 Abs. 3
gilt für die Erklärung entsprechend. 3Auf das Annahmeverhältnis werden
bis zum Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist, im Fall einer Erklärung
nach Satz 1 auch nach Ablauf dieser Frist, die Vorschriften dieses
Gesetzes über die Annahme Volljähriger mit der Maßgabe angewandt, daß
auf die Aufhebung des Annahmeverhältnisses die Vorschriften der §§ 1760
bis 1763 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes
entsprechend anzuwenden sind. 4Wird keine Erklärung nach Satz 1
abgegeben, so werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist auf das
Annahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme
Minderjähriger angewandt.
§ 7
(1) 1Die Annahme als Kind nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die
Annahme Minderjähriger ist auch dann zulässig, wenn der Annehmende und
der Anzunehmende bereits durch Annahme an Kindes Statt nach den bisher
geltenden Vorschriften verbunden sind. 2Besteht das Annahmeverhältnis zu
einem Ehepaar, so ist die Annahme als Kind nur durch beide Ehegatten
zulässig.
(2) Ist der Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
volljährig, so wird § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewandt.
§ 8
Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben
oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den
entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht es gleich,
wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften
stillschweigend vorausgesetzt wird.
§ 9
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin.
§ 10
1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
2Folgende Vorschriften treten jedoch bereits einen Tag nach Verkündung
des Gesetzes in Kraft:
Artikel 1 Nr. 2 Buchstaben g bis k,
Artikel 4 Nr. 4,
Artikel 7 Nr. 2 Buchstaben c bis e.
BGB>
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